Artikelarchiv

Tierhalterhaftung im Hundesalon__Greift nicht bei grober Fahrlässigkeit

Immer wieder werden Gerichte mit der Frage beschäftig, ob derjenige, der sich zu gewerblichen Zwecken mit einem fremden Tier zu befassen hat, vom Schutzbereich der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ausgeschlossen ist. Dazu gibt es verschiedene Urteile.

(RA Rössel) - Das AG Pfaffenhofen hatte sich mit der Klage der Mitarbeiterin eines Hundesalons zu befassen, die von einem Kundentier gebissen wurde. Hier kam es nun auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH zur vollständigen Klageabweisung.

Während der Fellpflege blieb der Hund ohne Maulkorb, obwohl die Ehefrau des Hundehalters ausdrücklich gesagt hatte, der Hund würde schon beißen, wenn man ihn nur auf den Tisch stelle. Sie hatte auch darauf hingewiesen, dass der Hund (übrigens zur Fährtensuche ausgebildet und als Jagdhund abgerichtet) kurz vorher beim Tierarzt während der Behandlung auch gebissen habe. Die Klägerin hatte sich aber gegen einen Maulkorb entschieden und auch geäußert, dar Hund sei ja lieb, und mit ihrer Erfahrung brauche sie keinen Maulkorb. Auch dass sie den Hund allein festhielt und das Angebot der Kundin, ihn wenigstens festzuhalten, ablehnte, war nach Auffassung des Gerichts als Verschulden zu werten. Aufgrund des gravierenden Fehlverhaltens der geschädigten Klägerin kam es hier zur vollständigen Klageabweisung.

Amtsgericht Pfaffenhofen, Az.: 1 C 415/18