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Neue Preisangabenverordnung gilt ab dem 28. Mai 2022 – was ist zu beachten?

Am 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber musste aufgrund europarechtlicher Vorgaben zum Verbraucherschutz (Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG) die bisherigen Vorschriften anpassen. Für den Zoofachhandel ist vor allem relevant, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Am 28.05.2022 tritt die neue Preisangabenverordnung (PAngV) in Kraft. Der deutsche Gesetzgeber musste aufgrund europarechtlicher Vorgaben zum Verbraucherschutz (Preisangaben-Richtlinie 98/6/EG) die bisherigen Vorschriften anpassen. Für den Zoofachhandel ist vor allem relevant, dass bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware der niedrigste Gesamtpreis anzugeben ist, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

Außerdem müssen für nach Gewicht bzw. Volumen angebotene bzw. beworbene Waren einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Grundpreiseinheit angegeben werden. Die neuen Vorgaben sind grundsätzlich von allen Unternehmen sowohl im stationären Handel als auch im Online-Handel zu beachten, die zur Angabe eines Gesamtpreises von Waren verpflichtet sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie gegenüber Verbrauchern Waren (beweglich körperliche Gegenstände) anbieten oder unter Angabe von Preisen für Waren werben.

1. Grundpreiseinheiten

Wer als Händler Waren nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche bewirbt oder anbietet, der muss jeweils Grundpreise angeben. Grundpreis ist dabei der Preis je Mengeneinheit der jeweiligen Ware. Die Mengeneinheit für den Grundpreis ist jeweils 1 Kilogramm, 1 Liter, 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter der Ware. Bei Waren, deren Nenngewicht oder Nennvolumen üblicherweise 250 Gramm oder Milliliter nicht übersteigt, dürfen (derzeit) als Mengeneinheit für den Grundpreis ausnahmsweise auch 100 Gramm oder 100 Milliliter verwendet werden. Nach der neuen Fassung des § 5 der PAngV müssen für nach Gewicht bzw. Volumen angebotene bzw. beworbene Waren einheitlich 1 Kilogramm bzw. 1 Liter als Grundpreiseinheit angegeben werden. Dies soll einer verbesserten Preistransparenz dienen. Kein Händler sollte daher ab dem 28.05.2022 Grundpreise noch mit Bezug auf die Einheiten 100 Gramm bzw. 100 Milliliter angeben, sondern immer in Bezug auf 1 Kilogramm bzw. 1 Liter (bzw. 1 Kubikmeter, 1 Meter oder 1 Quadratmeter). Andernfalls drohen Abmahnungen durch Mitbewerber und Abmahnverbände, denn ein Verstoß gegen die Grundpreisangabepflicht ist ganz klar immer auch ein abmahnbarer Wettbewerbsverstoß. Wer auf eine solche Abmahnung hin dann eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, riskiert für jeden künftigen Grundpreisfehler die Zahlung einer meist vierstelligen Vertragsstrafe.

Tipp: Selbstverständlich können Händler, die noch mit 100 Gramm bzw. 100 Milliliter arbeiten, bereits jetzt mit der Umstellung beginnen. Das Gesetz nennt als Einheit 1 Kilogramm bzw. 1 Liter. Diese Einheiten sollten auch so verwendet werden und nicht etwa 1000g oder 1000ml.

Die Pflicht zur Angabe des Grundpreises ist im neuen § 4 PAnGV geregelt. Sie wurde umformuliert, so dass der Grundpreis zwar "unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar" anzugeben ist, aber nicht mehr zwingend in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis angeführt werden muss.

Auch nach neuem Recht gilt die Ausnahme von der Pflicht zur Grundpreisangabe, wenn der Grundpreis mit dem Gesamtpreis identisch ist. Wer eine Flüssigkeit mit einem Liter Inhalt verkauft, muss also weder nach aktueller noch nach künftiger Rechtslage den Grundpreis angeben (dieser ist, da auf ein Liter bezogen, ja identisch mit dem Gesamtpreis).

Beim Verkauf leicht verderblicher Lebensmittel entfällt zukünftig die Angabe eines neuen Gesamtpreises oder Grundpreises, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer "drohenden Gefahr des Verderbs" oder eines "drohenden Ablaufs der Haltbarkeit" herabgesetzt wird und dies "für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird" (§ 9 Abs. 3Nr. 3 PAngV). Bisher entfiel nur die Pflicht zur Angabe des Grundpreises, wenn die Gefahr eines Verderbs drohte. Mit der neuen Preisangabenverordnung ist zum einen auch die Angabe des Gesamtpreises nicht erforderlich und zum anderen erfolgt eine Ausdehnung auf leicht verderbliche Lebensmittel, deren Haltbarkeit abläuft. Diese Regelung soll der Lebensmittelverschwendung entgegenwirken und Nachhaltigkeitsbestrebungen unterstützen.

2. Preisermäßigungen, § 11 PAngV

Ab dem 28.05.2022 werden erstmals Vorgaben in Bezug auf den vorherigen Preis bei Preisermäßigungen eingeführt. Anzugeben ist der niedrigste Preis, den der Händler innerhalb eines Zeitraums von mindestens 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung angewendet hat. Die gesetzgeberische Intention dabei ist, dass Verbraucher Preisermäßigungen für Waren künftig besser einordnen können. Verhindert werden soll insbesondere die Praxis, über die Vorteilhaftigkeit einer Ermäßigung dadurch zu täuschen, dass Preise vor einer Reduzierung kurzeitig angehoben werden und dass dann auf die erhöhten Preise Bezug genommen wird, um den Eindruck eines höheren Rabattes zu erwecken. Gleichzeitig soll unterbunden werden, dass Ermäßigungen auf Preise Bezug nehmen, die vor der Ermäßigung in der Höhe tatsächlich nicht verlangt wurden.

§ 11 Zusätzliche Preisangabenpflicht bei Preisermäßigungen für Waren

(1) Wer zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, hat gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.

(2) Im Fall einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware kann während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Absatz 1 angegeben werden, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für nach § 4 Absatz 2 lediglich zur Angabe des Grundpreises Verpflichtete.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei der Bekanntgabe von 1. individuellen Preisermäßigungen oder 2. Preisermäßigungen für schnell verderbliche Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Preis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird und dies für die Verbraucher in geeigneter Weise kenntlich gemacht wird.

Als Preisermäßigung ist eine allgemeine, messbare Preisherabsetzung für den gesamten Kundenkreis zu verstehen, die sich auf vorherige eigene Preise bezieht.

a) Preisgegenüberstellungen

Eine Preisermäßigung kann einerseits eine irgendwie geartete Gegenüberstellung mit einem bisherigen, kalkulierbaren Preis sein. Dies ist etwa in folgenden Formen möglich:

  • "Statt"- Preise
  • Streichpreise
  • Prozentuale Abzüge am Preis (etwa: 10,00€ - 20%)

b) Prozentuale Preisherabsetzungen

Andererseits kann eine Preisermäßigung auch ein prozentualer Pauschalabzug auf

  • eine bestimmte Ware ("X mit 20% Rabatt")
  • eine Warengruppe oder ("20 % auf alle Katzenstreu")
  • das gesamte Sortiment ("10% auf alle Artikel")

sein, der direkt am Produkt selbst oder über im Online-Handel über eine entsprechende Bannerwerbung kommuniziert wird.

Keine Pflichten auf § 11 PAngV erwachsen Online-Händlern bei Preisvergleichen oder Preiswerbung, die sich nicht auf vorherige eigene beziehen. Erfasst ist nur die Herabsetzungen eigener Preise, nicht die Gegenüberstellung mit fremden Vergleichspreisen.Nicht unter die Vorschrift fällt daher die Werbung mit einer gegenübergestellten UVP (unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers).Ebenfalls nicht erfasst sind folgende Formen der Preiswerbung:

  • Skonti, die bei Verwendung einer bestimmten Zahlungsart erst im Checkout abgezogen werden
  • die reine Verwendung von allgemeinen Preisaussagen ohne werbliche Nutzung der konkreten, messbaren Preisermäßigung, so wie beispielsweise die Bewerbung von "Knallerpreis", "Sale" oder "Niedrigpreis"
  • die bloße Angabe des ermäßigten Preises ohne Angabe eines vorherigen Preises (also ein Verzicht auf eine Preisgegenüberstellung)
  • Werbung mit Einführungspreisen für Waren, die der Händler neu ins Sortiment aufnimmt und für die er über keinen vorherigen Gesamtpreis verfügt
  • Werbung mit "Draufgaben" und "Dreingaben", etwa in Form von "1+1 gratis", "Kaufe 3 zahle 2"
  • Rabatte aufgrund von Loyalitätsprogrammen, etwa Payback, DeutschlandCard etc.
  • Individuelle Preisermäßigungen (im Sinne des § 9 PAngV n.F.), etwa in Form von personalisierten oder nicht allgemein bekanntgegebenen Rabattcodes oder durch individuelle Zusagen
  • Preiswerbung für schnell verderblichen Waren oder Waren mit kurzer Haltbarkeit, wenn der geforderte Gesamtpreis wegen einer drohenden Gefahr des Verderbs oder eines drohenden Ablaufs der Haltbarkeit herabgesetzt wird

Die Pflichten nach § 11 PAngV n.F. gelten allgemein bei der Bekanntgabe von Preisermäßigungen für Waren gegenüber Verbrauchern, unabhängig davon, ob sich die Ermäßigung nur auf ein konkretes Produkt, mehrere konkrete Produkte, Warenkategorien oder das gesamte Sortiment bezieht.

Wie ist die neue Pflicht zur Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage zu verstehen?

Nach § 11 Abs. 1 PAngV n.F. müssen Händler bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware gegenüber Verbrauchern als Berechnungsgrundlage stets den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage ansetzen. Mit der Vorschrift soll vor allem die Praktik unterbunden werden, Preise vor einer Herabsetzung kurzzeitig zu erhöhen, um so über den Preisvorteil zu täuschen und trotz einer scheinbaren Ermäßigung einen gleich hohen Gewinn zu erzielen.

Preisgegenüberstellungen mit Statt- und Streichpreisen

Bei Werbung mit gegenübergestellten Statt- und Streichpreisen ("statt 10,00€: 8,50€" oder "8,50€ (durchgestrichen dahinter: 10,00€)" knüpft die Pflicht nur an den gegenübergestellten Preis an. Dieser muss der günstigste der letzten 30 Tage sein.

Online-Handel: Prozentuale Rabattankündigungen mit Abzug erst im Warenkorb

Als zweite Konstellation kommen Fälle in Frage, in denen Händler online prozentuale Rabatte entweder direkt am Preis oder per Werbebanner ankündigen und den Abzug erst im Warenkorb/Checkout vornehmen. Beispiele:

  • "10,00€ (- 20%)", wobei der Rabatt erst im Warenkorb abgezogen wird
  • "20 % Rabatt auf alle Winterjacken", wobei der Rabatt erst im Warenkorb abgezogen wird

Dabei ist unerheblich, ob sich die prozentuale Rabattwerbung auf einzelne Artikel, Artikelkategorien oder das gesamte Sortiment bezieht. Ebenfalls unerheblich ist, ob für die Inanspruchnahme des Rabatts ein allgemein bekanntgegebener Code verwendet werden muss oder nicht.

Bei der Werbung mit einem prozentualen Rabatt und Abzug erst im Warenkorb muss für die erfassten Produkte der Gesamtpreis angegeben und angesetzt werden, der innerhalb der letzten 30 Tage am günstigsten war. Dieser günstigste Preis der letzten 30 Tage muss Referenz und Berechnungsgrundlage der späteren Rabattierung im Warenkorb sein.

Wie berechnet sich die 30-Tages-Frist zur Ermittlung des günstigsten Gesamtpreises?

Die 30-Tages-Frist wird kalendermäßig bestimmt. Nicht relevant für die Berechnung ist also die Summe der tatsächlichen Verkaufstage. Wenn Ware für weniger als 30 Tage angeboten wird, so ist der niedrigste Gesamtpreis seit dem Tag des Angebots maßgeblich.

Welcher Gesamtpreis gilt bei unterschiedlichen Größen oder Varianten als niedrigster?

Werden Waren in unterschiedlichen Größen oder Varianten angeboten und werden deswegen unterschiedliche Preise verlangt, ist für die Ermittlung des niedrigsten Preises ausschließlich auf die Preise für die jeweilige Größe/Variante abzustellen. Der Händler muss also nicht einen ggf. günstigeren Preis einer anderen Größe oder Variante ansetzen.

Gilt die Pflicht zur Ansetzung des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb von 30 Tagen auch für Grundpreise?

Nach § 11 Abs. 3 PAngV n.F. gelten die Pflichten über die Ansetzung des niedrigsten Gesamtpreises innerhalb von 30 Tagen entsprechend für Grundpreise. Dies allerdings nur für Händler, die lediglich, also ausschließlich zur Angabe von Grundpreisen verpflichtet sind und keine Gesamtpreise angeben können. Betroffen sind davon nur Angebote von loser Ware.

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