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Urteil in NRW__Emsdettener Hundesalon darf öffnen

Noch immer dürfen viele Heimtierpfleger nicht arbeiten. Foto: WZF

Das Verwaltungsgericht Münster hat am 11. Januar 2021 entschieden, dass der Betrieb eines Hundesalons in Emsdetten zulässig ist. Das Gericht stellte in seinem Beschluss fest, dass die Corona-Schutzverordnung die Ausübung des Berufs der Heimtierpflege nicht verbiete.

Die Antragstellerin hatte in erster Instanz Erfolg mit ihrem Eilantrag dahingehend, den Hundesalon öffnen zu dürfen. Dienst- oder Handwerksleistungen seien nur dann untersagt, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden könne, so das Gericht.

Die Antragstellerin habe aber substantiiert dargelegt, dass dieser Mindestabstand in ihrem Geschäft eingehalten werde. Die Kunden würden sich nicht begegnen, der Hund werde an der Tür mit ausreichendem Abstand in Empfang genommen, das Geld werde in einer Dose vor dem Haus abgelegt.

Hunde werden mit Abstand übergeben

Die Untersagung von Friseurdienstleistungen stehe dem nicht entgegen, da hiermit nur Friseurdienstleistungen am Menschen gemeint seien. Ein Hund könne genauso „mit Abstand“ übergeben werden wie beispielsweise ein Auto in der Werkstatt, die weiterhin geöffnet haben dürfe.

Das Urteil ist aus Sicht des Zentralverbandes Zoologischer Fachbetriebe (ZZF) jedoch nicht geeignet, um Verordnungen in anderen Bundesländern anzufechten. In den Bundesländern Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg dürfen Heimtierpfleger aufgrund des Lockdowns immer noch nicht ihren Beruf ausüben.

Bayern hat gelockert

In Bayern wurde eine Lockerung erreicht: Gemäß der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ist die Ausübung des Berufs „Heimtierpfleger“ aufgrund des Lockdowns nur bei „unaufschiebbarem Bedarf“ und teilweise nur auf tierärztliche Empfehlung zulässig.

Wie das bayerische Gesundheitsministerium dem ZZF mitgeteilt hat, dürfen Hundesalons während des Lockdowns ausschließlich aus folgenden Gründen ihren Betrieb unter Einhaltung der Hygienebedingungen öffnen:
-Kauf von speziellem Tierfutter
-Pflegebehandlungen, die erforderlich sind, um die Gesundheit des Tieres sicherzustellen beziehungsweise es vor Schmerzen zu bewahren, wie zum Beispiel
- das Kürzen von überlangen Krallen oder Krallen, die einzuwachsen drohen; selbiges bei Zähnen (Kaninchen)
- das Rasieren von verfilztem Fell, wenn weiteres Zuwarten mit der Gefahr der Hautentzündung verbunden wäre (auf tierärztliche Empfehlung)
-erforderliche medizinische Bäder (gegen Parasiten, Hautpilz) bei Tieren, die sich von ihrem Besitzer nur unter Gefahr der Verletzung für Tier und Mensch baden lassen.

Es braucht eine tierärztliche Empfehlung

Hundepflegerinnen und -pfleger dürfen dort also mit einer tierärztlichen Empfehlung arbeiten, es sei denn ein Landkreis musste aufgrund von besonders hohen Fallzahlen eigene Bestimmungen erlassen.

Der ZZF prüft, inwiefern gegen die einschränkenden Verordnungen vorgegangen werden kann. Er setzt sich bei Ministerien und Landestierschutzbeauftragten weiter mit Nachdruck für eine Öffnung der Hundesalons in den genannten Bundesländern ein und arbeitet daran, dass in Bayern die Einschränkung „mit tierärztlicher Empfehlung“ für die Hundehalter und Heimtierpfleger kein Hindernis darstellt.