Artikelarchiv
Widerrufsbutton kommt__Händler sollten sich vorbereiten

Bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen – also zum Beispiel bei Verkäufen über das Internet – mit Verbrauchern gilt eine 14-tägige Widerrufsfrist ab Erhalt der Ware. Über die Möglichkeit des Widerrufs muss der Händler den Verbraucher mittels Widerrufsbelehrung informieren.
ZZF-Geschäftsführer und Jurist Gordon Bonnet weist darauf hin, dass im Onlinehandel künftig zusätzlich der Widerrufsbutton Pflicht wird, weshalb Händler frühzeitig ihre Prozesse prüfen und anpassen sollten. Die neue Pflicht ergibt sich aus der EU-Richtlinie 2023/2673, die nun in nationales Recht umgesetzt wird. Davon betroffen ist jeder Händler, der online Produkte oder Dienstleistungen gegenüber Verbrauchern anbietet.
Was ändert sich? Ab dem 19. Juni 2026 ist eine neue Widerrufsfunktion vorzuhalten. Durch diesen Button muss es Verbrauchern möglich sein, den geschlossenen Vertrag direkt online zu widerrufen. Wird der Widerrufsbutton nicht oder fehlerhaft bereitgestellt, drohen empfindliche Bußgelder.
Optisch hervorheben
Was ist zu tun? Der Widerrufsbutton muss deutlich beschriftet werden, beispielsweise mit „Vertrag widerrufen". Der Button ist optisch hervorzuheben, zum Beispiel durch Farbwahl und Kontraste, und muss auf der Hauptinternetseite verfügbar sein. Dabei ist er eindeutig von anderen Informationen wie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, dem Impressum oder der Datenschutzerklärung abzugrenzen.
Nach dem Klick auf den Button ist der Verbraucher zunächst auf eine separate Seite weiterzuleiten, auf der er bestimmte Vertragsinformationen eingeben und dann eine weitere Schaltfläche, zum Beispiel „Widerruf bestätigen“, anklicken muss, um den Widerruf zu erklären.
Bei den Vertragsinformationen ist folgendes abzufragen: Name des Verbrauchers, Daten zur Identifizierung des Vertrags sowie Angaben dazu, wie der Eingang des Widerrufs bestätigt werden soll. Der Widerruf ist samt Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu bestätigen.
Kontakt zum Shopsystem-Anbieter
Zur technischen Integration im Shop: Händler sollten prüfen, wie der Widerrufsbutton im Shopsystem umgesetzt werden kann, und dafür rechtzeitig Kontakt zu ihrem Shopsystem-Anbieter, Webdesigner oder Programmierer aufnehmen.
Wer über Plattformen wie Amazon oder Etsy verkauft, sollte auf Hinweise des Plattformbetreibers zur Umsetzung achten, denn dort kann der Widerrufsbutton in der Regel nicht vom Händler, sondern nur vom Marktplatzbetreiber bereitgestellt werden. Wer in der kommenden Zeit nichts hierzu hört, sollte beim Verkäufer-Support nachfragen.
Spätestens zum 19. Juni 2026 sind Widerrufsbelehrungen und Datenschutzerklärungen im eigenen Shop und auf Plattformen zu aktualisieren. Hierfür wird der Gesetzgeber die gesetzliche Muster-Widerrufsbelehrung anpassen, was bisher noch nicht erfolgt ist. Bis zum Stichtag sind weiterhin die bisherigen gültigen Widerrufsbelehrungen zu verwenden. Auch die Datenschutzerklärung muss angepasst werden. Hierin ist zu informieren, welche Daten während des Widerrufsprozesses verarbeitet und wie lange sie gespeichert werden.
Seite empfehlen
Bookmark
Drucken
vorheriger Artikel