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Arbeitsrecht__Kündigung bei außerdienstlicher Straftat

(jlp). Außerdienstliche Straftaten eines Arbeitnehmers können grundsätzlich eine personenbezogene Kündigung rechtfertigen, auch wenn kein unmittelbarer Bezug zum Arbeitsverhältnis besteht. Dem Arbeitnehmer fehlt auf Grund eines strafbaren Verhaltens die notwendige Eignung zur Ausübung seiner Tätigkeit. Eine außerdienstliche Straftat (hier: Handel mit Drogen) kann grundsätzlich Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beschäftigten begründen. Ob daraus ein personenbedingter Kündigungsgrund folgt, hängt von der Art des Delikts, den konkreten Arbeitspflichten des Arbeitnehmers und seiner Stellung im Betrieb ab.

Bundesarbeitsgericht, Az.: 2 AZR 684/13