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Invasive gebietsfremde Arten__Bundesregierung beschließt Durchführungsgesetz

Procambarus clarkii (Foto: Chris Lukhaup)

Das Kabinett beschloss am 22. Februar 2017 ein entsprechendes Durchführungsgesetz zur EU-Verordnung über invasive gebietsfremde Arten.

Per EU-Verordnung Nr. 1143/2014 wurden Einfuhr, Haltung, Zucht, Transport, Erwerb, Verwendung, Tausch und Freisetzung von 37 invasiven gebietsfremden Tier- und Pflanzenarten verboten. In diesem Zusammenhang erinnert der ZZF, dass die Unionsliste invasiver gebietsfremder Arten gemäß der Verordnung bereits am 14.07.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde. Ein Zukauf der Arten war in Deutschland seitdem nicht mehr zulässig. Altbestände dürfen noch bis zum 13.07.2017 an Privatpersonen verkauft werden.

In Deutschland treten mindestens 24 dieser Arten wild lebend auf. Einige sind bereits weit verbreitet, wie etwa die Chinesische Wollhandkrabbe oder der Waschbär. Für weit verbreitete invasive Arten muss Deutschland nun nach der EU-Verordnung geeignete Managementmaßnahmen festlegen. Außerdem muss ein Aktionsplan erstellt werden, der Maßnahmen beschreibt, mit denen die nicht vorsätzliche Einschleppung und Ausbreitung invasiver Arten verhindert werden kann. Das Vorkommen invasiver Arten der Unionsliste in der Umwelt muss zudem überwacht werden.

Das nun im Kabinett beschlossene Durchführungsgesetz legt unter anderem fest, welche Behörden zuständig sind und auf welcher gesetzlichen Grundlage sie bei Verstößen gegen die EU-Verordnung eingreifen können. Weiterhin werden Regelungen geschaffen zur Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den Verboten der EU-Verordnung, etwa zu Forschungszwecken. Die neuen Regelungen werden im Artenschutzkapitel des Bundesnaturschutzgesetzes aufgenommen.

Während der Aktionsplan durch den Bund erstellt werden soll, ist die Festlegung von Managementmaßnahmen nach dem Durchführungsgesetz Aufgabe der Länder, da nur diese die konkreten Verhältnisse vor Ort beurteilen können. Für die Durchführung des Managements bei invasiven Arten, die dem Jagdrecht unterliegen, wird auch eine ergänzende Regelung im Bundesjagdgesetz aufgenommen.