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Schwalbennester entfernen__Hauseigentümer muss Ersatz schaffen

Foto: Kathy Büscher/Pixabay

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat die Klage eines Hauseigentümers abgewiesen, der versucht hatte, sich nach dem Verschwinden von Mehlschwalbennestern gegen die Anordnung zur Anbringung neuer Nistgelegenheiten zu wehren.

Nach aktueller Rechtslage ist es nach Paragraf 44 des Bundesnaturschutzgesetzes unter anderem verboten, Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Tieren streng geschützter Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Ein Verstoß hiergegen ist als Ordnungswidrigkeit mit einer erheblichen Geldbuße bewehrt. Darüber hinaus kann die Verwaltungsbehörde auch anordnen, dass Ersatz zu schaffen ist.

Der Hauseigentümer hatte sich gegen die Verpflichtung, neue Nistgelegenheiten für die Mehlschwalben anzubringen, unter anderem mit dem Argument gewehrt, seine Hauswände würden durch den Kot der Vögel verschmutzt. Dem erteilte das Gericht eine Absage: Dies sei kein so erheblicher wirtschaftlicher Schaden, dass er hierauf einen Anspruch auf Ausnahmegenehmigung zum Entfernen der Nester stützen könne.

Großküche im Haus

Auch die Behauptung des Klägers, er selbst habe die Nester nicht entfernt, half ihm vor Gericht nicht weiter, da er nicht als Handlungsstörer, sondern aufgrund der naturschutzwidrigen Veränderungen an seinem Haus als Zustandsstörer in Anspruch genommen worden war. Soweit der Kläger sich darauf berufen hatte, im Haus werde eine Großküche betrieben, wies das Gericht darauf hin, dass die Behörde dies bei ihrer Anordnung berücksichtigt hatte: Die Nester mussten nur in der Weise angebracht werden, so dass die Schwalben sich nicht in die Küche verirren können.

Auch das sächsische Oberverwaltungsgericht hat für die Mehlschwalbe entschieden. Hier hatte der Kläger beantragt, im Rahmen einer Hausrenovierung den Bestand an Mehlschwalbennestern entfernen zu dürfen. Die Einnistung der Tiere stelle im Hinblick auf die Vogelgrippe eine Gefahr für die Bewohner dar.

Abstrakte Gefahren reichen nicht

Der Hauseigentümer wehrte sich erfolglos gegen die Verpflichtung, nach abgeschlossener Renovierung keine Schwalbenabwehrmaßnahmen anzubringen und die Sparrenfelder für erneute Ansiedelungen der Mehlschwalbe freizuhalten. Das Gericht betonte hier insbesondere, dass es nicht ausreiche, nur abstrakte Gefahren durch Verschmutzungen geltend zu machen.

Die Klägerin hatte auch versucht zu argumentieren, mit der Errichtung von sogenannten Schwalbentürmen könne die Ansiedelung der Mehlschwalbe auch gefördert werden, ohne das Haus so sehr zu belasten. Da solche Schwalbenhäuser in der Nähe von anderen, höheren Gebäuden allerdings von den Tieren kaum angenommen werden, war auch diese Argumentation nicht erfolgreich.

Vogelkot auf Fensterbrett muss hingenommen werden

Schwalbennester waren auch schon Gegenstand zivilrechtlicher Auseinandersetzungen. Das Begehren eines Mieters, aufgrund von Verschmutzungen, die von den am Haus nistenden Schwalben ausgingen, die Miete zu mindern, scheiterte vor dem Amtsgericht Eisleben.

Durch die Anwesenheit von Schwalben sei die Gebrauchstauglichkeit der gemieteten Wohnung nicht beeinträchtigt, und auch Vogelkot auf dem Fensterbrett müsse entschädigungslos hingenommen werden. Das sei erst recht in einer dörflichen Umgebung der Fall.

Dietrich Rössel