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Vorsicht bei angedrohter Abmahnung für den Online-Shop

Betreiber von Online-Shops oder Händler auf Online-Plattformen müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten. Fehlt auch nur eine der vorgeschriebenen Informationen oder wird ein Detail der Vorgaben nicht beachtet, können die Händler wegen Wettbewerbsverletzung gerügt werden. Aktuell haben wir von zwei ZZF-Mitgliedern erfahren, die mit einer aggressiven Abmahnpolitik des Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) zu kämpfen haben.

Betreiber von Online-Shops oder Händler auf Online-Plattformen wie ebay oder Amazon müssen zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten. Fehlt auch nur eine der vorgeschriebenen Informationen oder wird ein Detail der Vorgaben nicht beachtet, können die Händler von Konkurrenten oder Abmahnverbänden wegen Wettbewerbsverletzung gerügt werden. Für solche Abmahnschreiben werden Abmahnkosten fällig, die vom abgemahnten Händler zu bezahlen sind, auch wenn er aus schlichter Unwissenheit nicht hinreichend korrekte Angaben gemacht hat. Aktuell haben wir von zwei ZZF-Mitgliedern erfahren, die mit einer aggressiven Abmahnpolitik des Interessenverbandes für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V. (IDO) zu kämpfen haben.

IDO vertritt Online-Unternehmen und berät seine Mitglieder. Außerdem schaut er auf Nicht-Mitgliedsunternehmen, die einen Online-Shop betreiben und überprüft deren Seiten. Finden sich dabei Fehler, weist IDO die Online-Shop-Betreiber darauf hin und mahnt konsequent mit bedrohlich wirkenden Schreiben ab. Vor allem einfach festzustellende Verstöße wie fehlende Grundpreisangaben, unvollständige Angaben bei der Widerrufsbelehrung, Werbung mit Garantien oder unwirksame AGB werden abgemahnt.

Abmahnkosten und Unterlassungserklärung

Neben den fälligen Abmahnkosten, die in der Regel rund 200 Euro betragen, fordert IDO den Shop-Betreiber dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung zu unterschreiben. Wer dies voreilig unterschreibt, bindet sich lebenslang und riskiert die Zahlung von Vertragsstrafen in Höhe von mehreren tausend Euro, wenn er den abgemahnten Verstoß jemals wiederholen sollte.

So fragwürdig und ärgerlich das Vorgehen des IDO ist: Eine derartige Abmahnung ist unbedingt ernst zu nehmen und die gesetzten Fristen müssen eingehalten werden. Für denjenigen, der nicht auf die Abmahnung reagiert, besteht die Gefahr, dass der IDO-Verband den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt. Gibt das Gericht diesem Antrag statt und war die Abmahnung berechtigt, so müssen neben den außergerichtlichen Abmahnkosten auch noch die Kosten des gerichtlichen Eilverfahrens getragen werden. Ist die Abmahnung hingegen aus Sicht des Online-Händlers nicht berechtigt, so kann gegen die Eilverfügung Widerspruch eingelegt werden. Da bei Wettbewerbsverstöße die Landgerichte zuständig sind, muss aufgrund des vor den Landgerichten bestehenden Anwaltszwanges allerdings spätestens dann ein Anwalt hinzugezogen werden.

In zahlreichen Gerichtsentscheidungen, die der IDO geradezu genüsslich jeder seiner Abmahnungen voranstellt, wurde bestätigt, dass die IDO-Abmahnungen grundsätzlich zulässig sind. So mancher Online-Shop-Betreiber wird daher Mitglied im IDO, um fortan auf vermeintlich rechtssicherem Grund zu stehen. Nach eigenen Angaben auf der Homepage zählt IDO derzeit rund 2.750 Mitglieder - und wirbt damit, dass seine Mitglieder nach ihrem Beitritt zum Verband Anspruch auf eine Überprüfung ihres Webshops haben.

Was also sollten Online-Händler im Heimtierbereich tun?

1) Zunächst sollten Sie darauf achten, keinen Anlass für eine Abmahnung zu geben. Außerdem empfiehlt es sich, dass Sie auf der fraglichen Homepage darauf hinweisen, dass Sie Mitglied im ZZF sind. Damit grenzen Sie sich von nicht-organisierten Online-Händlern ab, die zumeist ins Visier der Abmahnvereine geraten.

2) Wenn Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie schnell handeln, um die gesetzte Frist einzuhalten und genau prüfen, ob die Abmahnung in der Sache berechtigt ist. Falls das der Fall ist, sollten Sie umgehend die zu Recht gerügten Wettbewerbsverstöße beseitigen. Auch sollten Sie Widerrufsbelehrungen, AGB, Preisangaben und das Impressum Ihrer Webseite kritisch überprüfen.

3) Wenn die Abmahnung in der Sache berechtigt war, stellt sich dennoch die Frage, ob der Abmahn-Verband in Ihrem konkreten Fall die erforderliche sog. Aktivlegitimation zur Abmahnung besitzt. Für die Aktivlegitimation nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG muss der Abmahn-Verband nachweisen, dass ihm eine erhebliche Zahl an Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen auf demselben Markt wie Sie vertreiben. Das OLG Koblenz (Beschl. v. 3.2.2020 - 9 W 356/19) hatte beispielsweise entschieden, dass dem IDO-Verband für die Branche "Schmuck" diese Aktivlegitimation fehlte. Doch was ist eine erhebliche Zahl an Mitgliedern? Dazu gibt es leider keine Definition - vielmehr kommt es auf die Gesamtbetrachtung an. Die dem Abmahn-Verband angehörigen Unternehmen müssen zudem eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben. Das OLG Nürnberg sah in seinem ganz aktuellen Beschluss vom 26.04.2021 (Az. 3 U 2026/20, Beschluss) in der langen Urteilsliste, die IDO seinen Abmahnungen voranstellt, sogar eine arglistige Täuschung darüber, dass es zumindest in diesem Fall an den erforderlichen Mitgliedern fehlte. Die Darlegungs- und Beweislast für die Aktivlegitimation liegt bei dem Abmahn-Verband.

Nach den dem ZZF vorliegenden aktuellen Daten gibt es in Deutschland rund 7.250 Einzelhandelsgeschäfte, die Heimtierbedarf anbieten. Hierbei sind Supermärkte und Discounter nicht erfasst. Für unsere Branche gehen wir gestützt auf Erhebungen des HDE davon aus, dass mindestens 30 Prozent einen Online-Shop betreiben bzw. ihre Produkte über Plattformen wie Amazon oder ebay im Internet anbieten. Mithin sind dies mindestens 2.170 Einzelhandelsgeschäfte für Heimtierbedarf. Auf der Homepage des IDO wird die Mitgliederzahl der Online-Händler, die im Bereich des Handels mit lebenden Tieren / Zoohandels tätig sind mit 81 beziffert. Selbst, wenn diese Zahl zutreffend sein sollte, bleibt offen, inwieweit hier auch der Handel mit Heimtierbedarfsartikeln erfasst ist.

4) Der ZZF empfiehlt seinen Mitgliedern, im Falle einer Abmahnung zunächst den Nachweis der konkreten Aktivlegitimation bei dem Abmahn-Verband einzufordern. Erscheint dies plausibel, so sind die Abmahnkosten innerhalb der Frist zu bezahlen. Keinesfalls sollte die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben werden. Im Zweifel sollte ein auf Wettbewerbsrecht spezialisierter Anwalt hinzugezogen werden, der gegebenenfalls eine eigene und weniger weitreichende Unterlassungserklärung aufsetzt.

Falls Sie als Online-Händler eine Abmahnung erhalten, können Sie sich gerne an den ZZF-Geschäftsführer Gordon Bonnet wenden: bonnet(at)zzf.de. Die zza-Redaktion plant außerdem einen Beitrag zu rechtlichen Vorschriften für Online-Shops.