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Zoofachgeschäfte bleiben offen - Heimtierpfleger dürfen nicht in allen Bundesländern weiterarbeiten

Zoofachgeschäfte dürfen in allen Bundesländern geöffnet bleiben und ihr übliches Sortiment anbieten. Auch Tiere und andere Randsortimente dürfen weiterhin verkauft werden, wenn Tierbedarf der Sortiments- und Umsatzschwerpunkt ist.   Nach heutigem Stand dürfen Hundesalons während des Lockdowns in den meisten Bundesländern geöffnet bleiben. Gemäß den uns vorliegenden Informationen wurden Verbote in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, im Saarland und in einzelnen Kreisen in Sachsen-Anhalt ausgesprochen. Der ZZF hat diese Bundesländer angeschrieben.

Zoofachgeschäfte dürfen in allen Bundesländern geöffnet bleiben und ihr übliches Sortiment anbieten. Auch Tiere und andere Randsortimente dürfen weiterhin verkauft werden, wenn Tierbedarf der Sortiments- und Umsatzschwerpunkt ist.

Nach heutigem Stand dürfen Hundesalons während des Lockdowns in den meisten Bundesländern geöffnet bleiben. Gemäß den uns vorliegenden Informationen wurden Verbote in Bayern, Baden-Württemberg, Niedersachsen, im Saarland und in einzelnen Kreisen in Sachsen-Anhalt ausgesprochen. Der ZZF hat diese Bundesländer angeschrieben.

Hier finden Sie die Links zum Bund-Länder-Beschluss und zu den Regelungen und Verordnungen der einzelnen Bundesländer gemäß unserer Recherche:

Bund-Länder-Beschluss vom 13.12.2020

 

Baden-Württemberg

Aktualisierte Verordnung noch ausstehend - zuvor schon scharfe Restriktionen

Konsolidierte Fassung

 

Bayern

 

Berlin

 

Brandenburg

 

Bremen

 

Hamburg

 

Hessen

Auslegungshinweise, siehe S.22 zu Hundesalons

 

Mecklenburg-Vorpommern

Keine konsolidierte Lesefassung

Verweis auf Bund-Länder-Beschluss vom 13.12.2020

 

Niedersachsen

 

Nordrhein-Westfalen

 

Rheinland-Pfalz

 

Saarland

 

Sachsen:

Verordnung

Änderungsverordnung

Sachsen-Anhalt

 

Schleswig Holstein

 

Thüringen