Kassennachschau__Wenn das Finanzamt vor der Tür steht

Eine Kasse aus anderer Zeit. Zukünftig müssen in Betrieben elektronische Registrierkassen mit technischer Sicherheitseinrichtung installiert sein. Foto: moritz320/Pixabay

Seit dem 1. Januar 2018 hat das Finanzamt die Möglichkeit, die sogenannte Kassennachschau durchzuführen. Hierbei sucht die Behörde zu üblichen Geschäftszeiten unangekündigt den Betrieb auf und prüft verschiedene Dinge. Tauchen Mängel auf, kann das sofort eine volle Betriebsprüfung nach sich ziehen.

Wenn der Prüfer unangemeldet vor der Tür steht, bleibt dem Betroffenen oft keine Möglichkeit, seinen Steuerberater zur Unterstützung heranzuziehen. Wie die Steuerberater der FRTG-Group mitteilen, werden verschiedene Sachverhalte überprüft. So schauen sich die Beamten an, ob eine Verfahrensdokumentation vorliegt. Sie prüfen die Daten des Warenwirtschaftssystems und sonstige Organisationsunterlagen wie Ersteinrichtungs- oder Programmierprotokolle. Auch einen Kassensturz machen sie während einer solchen Prüfung.

Sollten Mängel bei der Kassennachschau auftauchen, kann der Prüfer sofort eine volle Betriebsprüfung anordnen, ohne dass eine Prüfungsanordnung hierfür im Voraus ergeht. Das bedeutet, dass die Betriebsprüfung unmittelbar nach der Kassennachschau ergehen, also am selben Tag beginnen kann. Das könne dann auch der Steuerberater nicht verhindern, heißt es in der Pressemitteilung. Damit gehe dem Berater jegliche Vorbereitungszeit verloren.

Kassenbuch täglich führen

Die Steuerberater raten daher, verschiedene Fehler zu vermeiden. So sollten die Verkaufsdaten aus dem Warenwirtschaftssystem heraus generierbar sein. Vorliegen sollten unbedingt eine Verfahrensdokumentation sowie Programmier- und Ersteinrichtungsprotokolle. Das Kassenbuch muss täglich geführt werden und Kassenfehlbeträge ausweisen.

Die Beratungsgruppe weist in ihrer Pressemitteilung außerdem auf die Umrüstung auf elektronische Registrierkassen mit technischer Sicherheitseinrichtung (TSE) hin. Hier gebe es nach Ansicht der Berater Rechtsunsicherheit, weil das Bundesministerium für Finanzen an der Frist zur Umsetzung bis zum 30. September festhält. Auf der anderen Seite hätten alle Bundesländer bis auf Bremen beschlossen, bis zum 31. März 2021 elektronische Aufzeichnungsgeräte ohne TSE nicht zu beanstanden. Allerdings müsse das geprüfte Unternehmen nachweisen, dass die Anschaffung neuer Kassen mit TSE bis spätestens zum 30. September 2020 in Auftrag gegeben wurde.