Webseiten__Stolperstein Barrierefreiheit

Am 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz in Kraft getreten. Seitdem sind Unternehmen im B2C-Bereich verpflichtet, Websites barrierefrei zu gestalten – damit Menschen mit Behinderung besser am digitalen Leben teilhaben können. Doch wie gut wird das Gesetz umgesetzt? Die Agentur Triebwerk hat nachgeschaut.
Eine Studie der Aktion Mensch zur Barrierefreiheit deutscher Online-Shops zeichnete wenige Wochen vor Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG) ein ernüchterndes Bild: Nur ein Drittel der untersuchten Shops war barrierefrei. Noch aktuellere Stichproben der Nürnberger Web- und E-Commerce-Agentur Triebwerk zeigten im Juli weiterhin Defizite auf. Selbst führende Onlineshops setzten die gesetzlichen Anforderungen oft nur unvollständig um, so die Agentur.
Dabei ist der gesetzliche Auftrag eindeutig: Alle Unternehmen, die über ihre Website geschäftliche Handlungen anbahnen – etwa Onlineshops, Buchungsplattformen oder digitale Serviceangebote – sind verpflichtet, ihre digitalen Inhalte barrierefrei zu gestalten. In der Praxis heißt das: ausreichende Farbkontraste, alternative Bildbeschreibungen, klare Navigationsstrukturen und Kompatibilität mit Screenreadern.
Dass viele Unternehmen aktuell noch orientierungslos sind, bestätigte auch eine Session der Agentur Triebwerk beim Nürnberg Digital Festival, die kurz nach Inkrafttreten des BFSG stattfand. Das Fazit: Zahlreiche Website-Betreiber sind verunsichert – vor allem bei Sonderfällen, etwa im B2B-Bereich mit Endkundenzugang oder bei digitalen Kontaktformularen. Gilt eine Probefahrt-Anfrage bereits als geschäftliche Anbahnung? Ab wann greift die gesetzliche Pflicht? Gleichzeitig sorgen Ausnahmeregelungen für Kleinstunternehmen für weitere Verwirrung. Verstärkt wird diese Unsicherheit durch die Tatsache, dass viele Kontrollinstanzen – wie die zentrale Marktüberwachungsstelle – derzeit noch nicht voll arbeitsfähig sind. Das verleitet manche Unternehmen zur Untätigkeit.
Doch diese Trägheit kann teuer werden: Spätestens mit einer aktiven Marktüberwachung drohen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro oder sogar die Untersagung des Onlineangebots. Möglicherweise lauert die größte Gefahr aber an anderer Stelle: Wettbewerber, die ihre digitalen Angebote bereits barrierefrei gestaltet haben, könnten sich einen Vorsprung sichern – und nicht konforme Anbieter durch rechtliche Schritte wie Abmahnungen unter Druck setzen. Ein Risiko, das viele Unternehmen derzeit noch unterschätzen.
Gleichzeitig bietet ein barrierefreier Webauftritt klare Chancen: Rund acht Millionen Menschen in Deutschland gelten als schwerbehindert – eine Zielgruppe mit Potenzial, die bislang oft außen vor bleibt. Laut Studien der Aktion Mensch nutzen Menschen mit Beeinträchtigung Online-Shops im Durchschnitt sogar häufiger.
Um Orientierung in diesem komplexen Themenfeld zu bieten, stellt die Agentur Triebwerk auf ihrer Website einen kostenlosen Selbsttest zur Verfügung. Unternehmen können damit prüfen, ob sie vom BFSG betroffen sind. Ergänzend bietet Triebwerk eine Ersteinschätzung zur Barrierefreiheit des eigenen Internetangebots an – auf Basis der international anerkannten WCAG-Standards und mit Hilfe automatisierter Prüf-Tools. Den Selbsttest finden Interessierte hier.