Betriebsschließung während Pandemie__Zahlt die Versicherung?

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Die Covid-19-Pandemie hat zu zahlreichen Prozessen gegen Versicherer geführt, die eine Betriebsschließungs-Versicherung anbieten – mit unterschiedlichen Ergebnissen.

Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 9. Februar 2021 eine Klage gegen einen Versicherer abgewiesen. Ein Betrieb war aufgrund der Pandemie behördlich geschlossen worden. Der Versicherungsvertrag nahm allerdings ausdrücklich auf das Infektionsschutzgesetz in der Fassung vom 20.
Juli 2000 Bezug. Zu diesem Zeitpunkt war der Erreger, der die aktuelle Corona-Pandemie auslöst, noch nicht
bekannt.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherer nur für die nach dem damaligen Stand des Infektionsschutzgesetzes bekannten Erreger und Krankheiten einstehen wollte. Im konkreten Einzelfall war sogar noch ausdrücklich vereinbart worden, dass Krankheiten und Erreger, die nicht namentlich im Infektionsschutzgesetz in der damaligen Fassung aufgeführt waren, vom Versicherungsschutz ausgeschlossen seien.

Es kommt auf den jeweiligen Vertrag an

Es kommt allerdings immer auf den konkreten Versicherungsvertrag an. Am 1. Oktober 2020 hat das Landgericht München I der Klage gegen einen Versicherer stattgegeben. Hier lag ein Versicherungsvertrag zugrunde, der sich nur allgemein auf das Infektionsschutzgesetz bezog und nicht auf die Fassung dieses Gesetzes zu einem bestimmten Zeitpunkt.

Das Gericht stellte klar, dass es für die Zahlungsverpflichtung der Versicherung nicht darauf ankomme, ob die behördliche Schließung rechtmäßig gewesen sei oder nicht. Der Versicherungsnehmer sei auch nicht verpflichtet gewesen, zunächst gegen die behördliche Anordnung vorzugehen.

Auch komme es nicht darauf an, ob Covid-19 im Betrieb des Klägers aufgetreten sei. Allein die Tatsache der behördlichen Schließung reiche für eine Zahlungspflicht bei den geschilderten vertraglichen Bedingungen aus.

Versicherer zahlt bei unklarer Klausel

Soweit eine Klausel, die sich auf das Infektionsschutzgesetz beziehe, unklar sei, sei dies übrigens zu Lasten
des Versicherers auszulegen. Wer – wie hier – während der Pandemie eine Betriebsschließungsversicherung abschließt, müsse darauf vertrauen können, dass sie sich auch auf Betriebsschließungen in Folge dieser Pandemie beziehe. In jedem Fall ist eine sorgfältige Prüfung der Versicherungsbedingungen
unabdingbar. (Landgericht Düsseldorf Aktenzeichen 9 O 292/20, Landgericht München Aktenzeichen 12 O 5895/20)

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt