Hunderauferei:__Wer eingreift, haftet mit

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Das Oberlandesgericht Oldenburg hat entschieden, dass derjenige, der bei einer Hunderauferei einzugreifen versucht und dabei verletzt wird, sich einen hohen Mitverschuldensanteil zurechnen lassen muss.

Die Klägerin war mit ihrem Hund unterwegs, als es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihrem und einem anderen Hund kam. Als die Frau versuchte, die Hunde auseinanderzubringen, wurde sie von dem anderen Hund gebissen. Das Gericht entschied, dass die Klägerin sich ein Mitverschulden von 80 Prozent anrechnen lassen müsse.

Bei einer Auseinandersetzung zwischen Hunden müsse sie sich zunächst die Tiergefahr ihres eigenen Hundes zurechnen lassen, auch wenn diese weniger schwer wiege als die des anderen Hundes. Gemäß Paragraph 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches haftet der Tierhalter in der Regel auch ohne Verschulden aus Gefährdungshaftung. Darüber hinaus sei das Verhalten der Klägerin, ohne Schutz in eine Auseinandersetzung zwischen zwei Hunden einzugreifen, höchst leichtfertig. Insgesamt könne die Klägerin daher nur mit einer Quote von 20 Prozent ihre Ansprüche geltend machen. (Aktenzeichen 5 U 114/19)

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt