Verkehrssicherungspflicht__Eingeschränkte Haftung für Notausgang
(jlp). Den Betreiber eines Einkaufszentrums trifft die so genannte Verkehrssicherungspflicht gegenüber seinen Kunden, d.h. er muss für einen gefahrlosen Zustand des Einkaufszentrums sorgen. Diese Pflicht ist aber dann eingeschränkt, wenn ein Kunde widerrechtlich beispielsweise einen falschen Weg wählt, indem er über einen Notausgang das Gebäude betreten will, dort auf einer großen Wasserlache stürzt und sich hierbei verletzt. Denn für einen Notausgang, der eigentlich erkennbar nicht für den Publikumsverkehr bestimmt ist, gelten die Verkehrssicherungspflichten nur eingeschränkt. Da es sich um einen Notausgang handelt, der nicht zum Betreten des Einkaufszentrums bestimmt ist, müssen hier keine besonderen Vorkehrungen für die Sicherheit beim Betreten des Gebäudes getroffen werden.
Amtsgericht München, Az.: 191 C 17261/13
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