Wichtiges Schrftstück__Post haftet für Zustellungsfehler

(jlp). Einem Unternehmer wurde ein für ihn besonders wichtiges Schriftstück nicht zugestellt. Zwar war auf der Zustellungsurkunde angekreuzt, dass die Post in einem zum Geschäftsraum gehörenden Briefkasten eingeworfen worden sei, doch war diese Feststellung des Zustellers falsch, da es am Geschäftslokal des Unternehmers gar keinen Briefkasten gab. Das Gericht bejahte eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Zustellers, weil die mit Beweiskraft ausgestattete Zustellungsurkunde nicht korrekt erstellt wurde. Deshalb haftet die Post für den pflichtwidrigen Zustellvorgang und den damit eingetretenen Schaden.

Oberlandesgericht Hamm, Az.: 11 U 98/13