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Naturkraft : Biber als Störer

(jlp). Weil ein Biber auf einem naturbelassenen Grundstück sein Leben dort nach eigenen Vorstellungen führte und dieses Grundstück unter Wasser setzte und hierbei auch Überflutungsschäden am Nachbargrundstück verursachte, verklagte der Nachbar seinen Grundstücksnachbarn auf Unterlassung dieser Störung. Seine Klage hatte aber keinen Erfolg. Denn Störer ist in einem solchen Fall die Natur selbst, und zwar in Gestalt des zugewanderten Bibers. Der Tatbestand „Störer“ ist damit nicht erfüllt. Die beklagte Störung ist vielmehr ausschließlich auf Naturkräfte zurückzuführen.

Oberlandesgericht Nürnberg, Az.: 4 U 2123/13