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Eintagsküken – als rohes Heimtierfutter generell verboten?

Derzeit werden Zoofachmärkte hinsichtlich ihres Angebotes an rohem Heimtierfutter überprüft: Dazu zählen zum Beispiel auch Eintagsküken. Für manche Zoofachmärkte kommt das überraschend, obwohl es geltendes Recht ist. Die Verordnung (EG) 1069/2009 gilt bereits seit 2009. In deren Artikel 35 steht, aus welchen tierischen Nebenprodukten rohes Heimtierfutter hergestellt werden darf. Die passendende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011 dazu ist im Jahr 2011 in Kraft getreten.

Derzeit werden Zoofachmärkte hinsichtlich ihres Angebotes an rohem Heimtierfutter überprüft: Dazu zählen zum Beispiel auch Eintagsküken. Für manche Zoofachmärkte kommt das überraschend, obwohl es geltendes Recht ist. Die Verordnung (EG) 1069/2009 gilt bereits seit 2009. In deren Artikel 35 steht, aus welchen tierischen Nebenprodukten rohes Heimtierfutter hergestellt werden darf. Die passendende Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011 dazu ist im Jahr 2011 in Kraft getreten.

Eintagsküken gehören demnach eindeutig nicht zu den Rohstoffen, aus denen rohes Heimtierfutter hergestellt werden darf. Sie dürfen aber als rohes Futter verwendet werden, beispielsweise in Zoos. An Heimtiere dürfen Küken aber nicht roh verfüttert werden.

Ausnahmegenehmigung lässt Verfütterung zu

Allerdings lässt Artikel 18 der Verordnung 1069/2009 ausdrücklich Ausnahmen auch für die Verfütterung an Reptilien zu, die nicht in Zoos oder Zirkussen gehalten werden. Zu beachten ist auch Artikel 16 der gleichen Verordnung, der besagt, dass Ausnahmen vom Verfütterungsverbot bestimmter tierischer Nebenprodukte an Heimtiere erteilt werden können.

Die Kriterien, die von einem Händler sowie von einem Halter erfüllt werden müssen, um die Ausnahmegenehmigungen für das Anbieten oder den Erwerb roher Eintagsküken als Futter für Heimtiere zu erhalten, sind nicht konkret formuliert. Es bleibt deshalb für eine praxistaugliche Auslegung nur übrig, mit der zuständigen Behörde, in der Regel dem Veterinäramt, zu klären, welche Maßnahmen für erforderlich gehalten werden, um die Kriterien für eine Ausnahmeerlaubnis zu erfüllen. Das gilt für den Handel genauso wie für den Endkunden. Eindeutig ist lediglich, dass der Handel selbst eine Ausnahmegenehmigung braucht und rohe Eintagsküken auch nur an solche Endkunden abgeben darf, die ebenfalls eine entsprechende Ausnahmegenehmigung vorlegen können.

Ganz schön kompliziert? Das mag daran liegen, dass die Bestimmung nicht aus dem Bereich Futtermittelrecht stammt, sondern aus dem Tierischen-Nebenprodukterecht, und das ist recht kompliziert aufgebaut.

Die VERORDNUNG (EG) Nr. 1069/2009 findet sich hier und die VERORDNUNG (EU) Nr. 142/2011 hier.

Dateien:
Infotext zu Eintagsküken als Heimtierfutter mit genauen Hinweisen auf entsprechende Stellen in den Verordnungen62 K