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Bayerische Groomer dürfen wieder öffnen

Auch in Bayern dürfen Hundesalons - unter gewissen Voraussetzungen - wieder öffnen. Damit ist ein vielfältiger gemeinsamer Einsatz von Erfolg gekrönt! Rechtlich ergibt sich die neue Situation aus §12 Absatz 6 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 112).

Auch in Bayern dürfen Hundesalons - unter gewissen Voraussetzungen - wieder öffnen. Damit ist ein vielfältiger gemeinsamer Einsatz von Erfolg gekrönt!

Rechtlich ergibt sich die neue Situation aus §12 Absatz 6 Satz 1 der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 12. Februar 2021 (BayMBl. Nr. 112). Danach ist die Abholung vorbestellter Waren in Ladengeschäften zulässig, sofern ein Schutz- und Hygienekonzept vorliegt, das eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeidet. Ein Hund ist im Sinne der Verordnung eine "Ware".

Entscheidend ist die neue behördeninterne Auslegung unter dem Namen "FAQ Corona-Krise und Wirtschaft (Stand 13.02.2021)" - am Ende dieses Textes auch als pdf zu finden.

Nach Nr. 4 des Papiers dürfen Hundesalons zwar nicht öffnen, es folgt jedoch der entscheidende Klammerzusatz: "(allerdings entsprechende Anwendung der Click-und-Collect-Regeln, sofern eine reine Übergabe der Hunde beim Hinbringen und Abholen erfolgt)". Die Click- und-Collect-Regeln werden in Nr. 1 erklärt: "Click und Collect (FFP2-Maskenpflichtfür Kunden und Begleitpersonen sowie Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal, im Schutz-und Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen vorzusehen, die eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeiden. Die Bereitstellung von Waren zur Abholung darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts stattfinden; die Verkaufsräume als solche dürfen nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden.)"

Dies bedeutet für die Hundesalons in Bayern ganz praktisch, dass die Salons unter folgenden Voraussetzungen betrieben werden dürfen:

  • FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Begleitpersonen sowie Mund-Nasen-Bedeckung für das Personal
  • Schutz-und Hygienekonzept, das insbesondere eine Ansammlung von Kunden etwa durch gestaffelte Zeitfenster vermeidet
  • der Hund darf nur an einem entsprechenden Abholschalter oder ganz außerhalb des Ladengeschäfts übergeben werden
  • der Hundesalon darf nicht für die abholende Kundschaft geöffnet werden

Wie kam es zu diesem Einlenken bei den bayerischen Behörden?

Der ZZF hatte bereits im vergangenen Jahr in Briefen an das Bayerische Gesundheitsministerium und flankiert durch Telefonate und Gespräche mit politisch Verantwortlichen gefordert, den Betrieb eines Hundesalons aus Gründen des Tierschutzes zu ermöglichen. Erreicht hatte der Verband, dass Hundefriseure bei unaufschiebbarem Bedarf erforderliche Pflegehandlungen durchführen können.

Dies führte nach überwiegender behördlicher Auslegung der Elften Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 15. Dezember 2020 jedoch dazu, dass ein tierärztliches Attest vor der Behandlung vorliegen musste. Diese Auslegung war aus Sicht des ZZF jedoch viel zu eng und schränkte die Berufsausübungsfreiheit der Hundesalonbetreiber unangemessen ein.

Entsprechend wurden von betroffenen Hundesalonbetreibern Eilverfahren vor Verwaltungsgerichten angestrengt und in allen Fällen gewonnen. Als ZZF haben wir mehrere Verfahren inhaltlich begleitet. Die behördliche Praxis blieb aufgrund dieser Einzelfallentscheidungen unverändert. Nach gewonnenen Verwaltungsgerichtsverfahren und unseren Interventionen in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Baden-Württemberg ließen wir auch in Bayern nicht locker. Noch in der vergangenen Woche haben wir zum wiederholten Male in zwei Schreiben und einem Telefonat gegenüber dem bayerischen Gesundheitsministerium mitgeteilt, dass wir Eilanträge und ggf. Klagen unserer Mitglieder inhaltlich wie finanziell über unseren Prozesskosten-Fonds unterstützen und bei Nichtänderung der Auslegung ab Montag, 15.02.2021, eine Reihe von Verfahren auf die Gerichte zukämen. Am Samstag (13.02.2021) kam es dann offiziell zum Einlenken in Form der Änderung des FAQ-Papiers.

An dieser Stelle gilt der Dank des Verbands all jenen, die die Gerichtsverfahren (in Bayern, Baden-Württemberg, etc.) auf sich genommen haben, da uns als ZZF die Möglichkeit einer Verbandsklage nicht zusteht. Die gewonnenen Verfahren haben zusammen mit unseren Schreiben und Telefonaten zu diesem positiven Ergebnis geführt. Sollten Betreiber eines Salons in Bayern wider Erwarten Probleme mit Ordnungsämtern vor Ort erhalten, so melden Sie sich bitte beim ZZF, damit wir hier schnell eingreifend unterstützen können.

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