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Fristen bei Erlaubnissen nach §11 beachten

Die Erlaubnisse der Veterinärbehörden nach § 11 TSchG a. F. zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren sind mit Nebenbestimmungen (z.B. Befristung, Bedingung, Auflage) verbunden, gegen die vorgegangen werden kann, falls sie unrechtmäßig erfolgt sind.
Die Erlaubnisse der Veterinärbehörden nach § 11 TSchG a. F. zum gewerbsmäßigen Handel mit Wirbeltieren (sog. Verwaltungsakte) sind in der Regel mit Nebenbestimmungen (z.B. Befristung, Bedingung, Auflage) verbunden, die den Erlaubnisinhaber belasten können, und gegen die vorgegangen werden kann, falls sie unrechtmäßig erfolgt sind. Die Geschäftsstelle unterstützt und berät die ZZF-Mitglieder gern bei der Prüfung. Voraussetzung für den Erfolg ist jedoch, dass die Geschäftsstelle rechtzeitig von dem Fall erfährt, damit die Rechtsbehelfsfristen gewahrt bleiben können.