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Neues Gesetz ab 1. Januar 2022: Lobbyregister gilt zukünftig für mehr Personen

Der ZZF ist seit langem als Interessenverband in der Lobbyliste des deutschen Bundestages aufgeführt. Zukünftig gelten jedoch nicht nur Verbände als Lobbyisten. Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2021 das Lobbyregistergesetz eingeführt.

Der ZZF ist seit langem als Interessenverband in der Lobbyliste des deutschen Bundestages aufgeführt. Zukünftig gelten jedoch nicht nur Verbände als Lobbyisten. Der Deutsche Bundestag hat am 25. März 2021 das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) verabschiedet.

Danach sind in Zukunft alle diejenigen Interessenvertreter, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen. Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und betrifft möglicherweise auch ZZF-Mitglieder, die sich politisch für die Belange der Heimtierbranche engagieren.

Wer gilt zukünftig als Interessenvertreter?

Die Voraussetzungen, die eine Pflicht zur Registrierung auslösen, sind zukünftig sehr niedrig angelegt. Nur weil es in einem Unternehmen oder Züchterverein beispielsweise keinen Lobbyisten oder einen Public Affairs-Verantwortlichen gibt, heißt das nicht, dass das Unternehmen sich nicht in das Lobbyregister eintragen muss. Es reicht schon aus, wenn sich eine Presse- oder Kommunikationsabteilung, ein einzelner Mitarbeiter oder das Unternehmen selbst sich in seiner Kommunikation direkt oder indirekt an Regierung und Parlament wendet. Zudem sind Interessenvertreter in Zukunft verpflichtet, sich einen Verhaltenskodex zu geben, der Grundsätze integrer Interessenvertretung definiert und ein öffentliches Rügeverfahren bei Verstößen vorgibt.

Voraussetzungen für eine Registrierungspflicht

In das Lobbyregister muss man sich eintragen, wenn

1. die Interessenvertretung regelmäßig betrieben wird,

2. die Interessenvertretung auf Dauer angelegt ist,

3. die Interessenvertretung geschäftsmäßig für Dritte betrieben wird oder

4. innerhalb der jeweils letzten drei Monate mehr als 50 unterschiedliche Interessenvertretungskontakte mit den Adressatinnen und Adressaten nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 aufgenommen wurden. Ein Beispiel ist eine Weihnachtskarte, die an 50 Abgeordnete geschickt wird.

Bereits die Eröffnung einer Hauptstadtrepräsentanz signalisiert eine dauerhafte Interessensvertretung. Es kommt nicht darauf an, dass sie bereits betrieben wird oder ob es die Hauptaufgabe eines Unternehmens ist.

Die Kontaktaufnahme gilt unabhängig von dem gewählten Kommunikationskanal und der Art und Weise sowie den Umständen der Kontaktaufnahme. Die angestrebte Kontaktaufnahme kann auch über Dritte erfolgen, etwa durch gesteuerte Briefaktionen, in denen Bürgerinnen und Bürger als Mittlerinnen und Mittler einer vorformulierten Botschaft eingesetzt werden. Teilnehmerinnen und Teilnehmer an solchen Aktionen werden nicht erfasst.

Interessenvertretung im Sinne von Satz 1 liegt auch vor, wenn zu diesem Zweck Kontakt zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Organe, Mitglieder, Fraktionen oder Gruppen des Bundestages aufgenommen wird.

Öffentliche Kontaktaufnahmen werden zukünftig erfasst, wenn die Adressatinnen und Adressaten nach § 1 Absatz 1 oder Absatz 2 darin direkt oder als Gesamtheit adressiert werden und damit zu rechnen ist, dass sie diese erreichen, etwa durch die Nutzung der individuellen E-Mail-Adressen.

Offene Briefe und Social Media

Wie der Rechtsanwalt Jan Mönikes in einem Webinar des Bundesverbands der deutschen Kommunikatoren am 19. April 2021 mitgeteilt hat, gilt seiner Auffassung nach eine E-Mail an den Bundestag oder die Poststelle von Ministerien mit der Ansprache "An die Mitglieder des Deutschen Bundestages" oder "An die Bundesregierung" bei gleichzeitiger Adressierung an Dritte im Sinne eines offenen Briefes nicht als Kontaktaufnahme. Auch moderne Kommunikationsformen, die im Schwerpunkt öffentlich erfolgen (Twitter, Facebook, etc., wenn zum Beispiel ein Abgeordneter lediglich vertaggt wird), hält er für derart niederschwellig, dass noch nicht von einer eintragungspflichtigen Kontaktaufnahme auszugehen ist. Nicht als Interessenvertretung verstanden werden allgemeine Veröffentlichungen, öffentliche Stellungnahmen ohne Nennung einer Adressatin oder eines Adressaten oder Demonstrationen.

Alle Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die gesetzlich verpflichtet sind, sich in das Register einzutragen, oder die sich freiwillig dort eintragen, müssen einen Verhaltenskodex akzeptieren, der vom Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft festgelegt wird. Interessenvertretung darf nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden.

Wann und wo muss man sich registrieren?

Bis zum 1. März 2022 ist die beim Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestages geführte "Öffentliche Liste über die beim Bundestag registrierten Verbände" (Lobbyliste) weiterhin gültig, in die sich allerdings nur Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eintragen können.

Das Lobbyregister wird in elektronischer Form beim Deutschen Bundestag eingerichtet und geführt werden und befindet sich derzeit im Aufbau. Es wird ab dem 3. Januar 2022 auf der Internetseite lobbyregister.bundestag.de zur Verfügung stehen. Eintragungen, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten wegen der Übergangsvorschrift in § 8 des Gesetzes als unverzüglich vorgenommen.

Wer sich in das Register einträgt, muss seinen Namen, Adresse und die Beschreibung des Tätigkeitsbereiches hinterlassen und auch Angaben zur Struktur des betreffenden Verbandes, Vereins oder Unternehmens wie etwa zum Vorstand und Geschäftsführung oder zur Mitgliederzahl machen.

Was wird als Ordnungswidrigkeit geahndet?

Werden nicht unerhebliche Verstöße gegen den Verhaltenskodex festgestellt, so werden diese Feststellungen im Register veröffentlicht. Auch kann dies Folgen für die Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Deutschen Bundestag, für die Beteiligung an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse oder für die Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen an Entwürfen von Gesetzesvorlagen der Bundesministerien haben.

Fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig erfolgte Einträge im Register stellen darüber hinaus Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können. Die einzutragenden Angaben sowie bestimmte Ausnahmen werden im Gesetz geregelt. Auch eine freiwillige Registrierung ist möglich. Die Eintragung ist für die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter kostenlos.

Weitere Informationen zum Lobbyregister finden sich hier.