Corona-Notbremse__Tierbedarfs- und Futtermittelmärkte bleiben offen, Hundesalons auch

Foto: Bundestag/Katrin Neuhauser

Die neue Corona-Notbremse, das sogenannte Infektionsschutzgesetz, ist vom Bundestag beschlossen und vom Bundesrat gebilligt. Was gilt für Tierbedarfs-, Futtermittel- und Gartenmärkte sowie Heimtierpflege-Salons?

Das angepasste Infektionsschutzgesetz soll in den nächsten Tagen in Kraft treten, fehlt nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten Frank-Walter Steinmeier (SPD). Die neuen Lockdown-Maßnahmen gelten dann bis Ende Juni im ganzen Land. Dies teilt der Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe mit.

„Das neue Infektionsschutzgesetz bringt hoffentlich den lang ersehnten Effekt, die Pandemie besser in den Griff zu bekommen und die Zahl der Infizierten zu senken“, erklärt ZZF-Präsident Norbert Holthenrich. „Bei allen empfindlichen zusätzlichen Einschränkungen bin ich dankbar, dass die Politik verstanden hat, dass der Zoofachhandel auch in der Pandemie als Versorgungsstelle des täglichen Bedarfs von Heimtieren für Tierhalter zugänglich bleiben muss. Auch wurde offenbar erkannt, dass Hundesalons der Gesunderhaltung des Heimtieres dienen und diese verantwortungsvolle Aufgabe ebenfalls nicht untersagt werden darf.“

Drei Tage über Hundert

Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag zusätzliche Maßnahmen. Sinkt in dem entsprechenden Landkreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz unter den Wert von 100 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner an fünf aufeinanderfolgenden Werktagen, so tritt dort ab dem übernächsten Tag die Notbremse außer Kraft.

Was gilt für Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte?

Zu den zusätzlichen Maßnahmen zählt, dass die Öffnung von Ladengeschäften und Märkten mit Kundenverkehr für Handelsangebote untersagt ist. Davon ausgenommen sind unter anderem der Lebensmittelhandel und Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte: Diese dürfen also unabhängig von Inzidenzzahlen geöffnet bleiben, allerdings mit den Maßgaben, dass

• der Verkauf von Waren, die über das übliche Sortiment des jeweiligen Geschäfts hinausgehen, untersagt ist
• für die ersten achthundert Quadratmeter Gesamtverkaufsfläche eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche und oberhalb einer Gesamtverkaufsfläche von achthundert Quadratmetern eine Begrenzung von einer Kundin oder einem Kunden je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche eingehalten wird, wobei es den Kundinnen und Kunden unter Berücksichtigung der konkreten Raumverhältnisse grundsätzlich möglich sein muss, beständig einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einzuhalten und
• in geschlossenen Räumen von jeder Kundin und jedem Kunden jeweils eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) zu tragen ist

Die Ausnahmen für Tierbedarfsmärkte, Futtermittelmärkte und Gartenmärkte waren ursprünglich nicht in dem Entwurf vorgesehen. Aufgrund des nachdrücklichen Eintretens des ZZF und anderer Verbände wie IVH und HDE konnte die Politik von den dargelegten Argumenten überzeugt werden.

Was gilt für Heimtierpfleger im Salon?

• Ab einem Inzidenzwert von 100 dürfen Hundesalons Kunden nur noch empfangen, wenn diese einen negativen Corona-Test vorlegen und einen Termin gebucht haben. In geschlossenen Räumen müssen Kunden eine Maske auf FFP2-Niveau oder eine medizinische Maske tragen.
• Ab einer Inzidenz von 150 ist nur noch die Übergabe des Hundes möglich (nach dem Click & Collect-Verfahren). Ein Öffnungsverbot gibt es nicht.

Ungeachtet der Änderungen im Infektionsschutzgesetz gelten in manchen Bundesländern derzeit in einigen Bereichen unterschiedliche Corona-Regelungen, die nochmals strenger sind. Das neue Infektionsschutzgesetz sieht außerdem einige wichtige Änderungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer hinsichtlich des Homeoffice- und Bürobetriebes vor:


• Unternehmen, die ihre Mitarbeiter nicht ins Homeoffice schicken können, müssen sie zweimal pro Woche auf eine Corona-Infektion testen.
•    Wer Homeoffice gewährleisten kann, muss die Heimarbeit auch anbieten. Neu ist dabei, dass Mitarbeiter dies auch annehmen müssen. Zuvor konnten Mitarbeiter das Angebot ablehnen, wenn sie nicht ins Homeoffice wollten.