Corona__Auch ohne Umsatz muss Miete gezahlt werden

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass der etwaige Wegfall der Geschäftsumsätze während der Corona-Krise einen gewerblichen Mieter nicht von seiner Zahlungspflicht befreit.

Ein Gewerbemieter, der sein Geschäft aufgrund der Corona-Pandemie hatte schließen müssen, hatte zwei Monatsmieten nicht gezahlt und war auf Zahlung verklagt worden. Das Gericht gab der Vermieterseite recht: Im Fall einer behördlich angeordneten Schließung müsse die Miete gezahlt werden; das Risiko von Umsatzeinbußen – auch aufgrund einer corona-bedingt behördlich angeordneten Schließung des Ladenlokals – liege allein beim Mieter.

Soweit der Gesetzgeber in Artikel 240, Absatz 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) die Nichtzahlung für die Monate April bis Juni 2020 als Kündigungsgrund ausgeschlossen habe, ändere dies nichts an der Zahlungspflicht des Mieters. Nur dürfe der Vermieter eben insoweit nicht wegen Zahlungsverzugs kündigen. Das Landgericht Heidelberg hat bereits ebenso entschieden.

Dietrich Rössel, Rechtsanwalt (Aktenzeichen 2-05 O 160/20, Landgericht Frankfurt am Main; Aktenzeichen 5 O 66/20, Landgericht Heidelberg)