Tierverkauf__Sportliche Entwicklung nicht sicher
Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte über die Klage einer Tierkäuferin zu entscheiden. Wie bereits in der ersten Instanz blieb die Klage auf Rückabwicklung des Kaufvertrages ohne Erfolg.
Das Gericht stellte klar, dass die Aussage des Verkäufers, ein Tier habe Perspektiven auf eine bestimmte – sportliche – Entwicklung, nicht die Zusage dieser Entwicklung beinhalte. Schließlich handele es sich um ein Lebewesen, dessen individuelle Entwicklung nicht sicher vorhergesagt werden könne.
Entwicklungsprognosen seien naturgemäß spekulativ; ohne eine ausdrückliche Absprache übernehme der Verkäufer insoweit keine rechtsverbindliche Garantie. Der Verkäufer müsse nur dafür einstehen, dass das Tier nicht krank sei und dass es auch mit hoher Wahrscheinlichkeit künftig nicht erkranke. Wenn das Tier nur „nicht in jeder Hinsicht der biologischen und physiologischen Idealnorm entspricht“, ist es also – wie auch schon von vielen anderen Gerichten entschieden – deshalb noch nicht mangelhaft.
Wenn nun aber ein Mangel vorliege, dann sei jedenfalls von einer nachträglichen Entstehung des Mangels auszugehen, wenn der Käufer dem Verkäufer zwei Jahre nach dem Kauf noch mitgeteilt hatte, das Tier sei „in Top-Form“. Erst recht gelte dies, wenn das Tier bei Übergabe untersucht wurde und wenn der Mangel dabei noch nicht festgestellt worden sei. (Aktenzeichen 6 U 127/20)
Dietrich Rössel