Urteil__Nach Scheidung zu Frauchen oder Herrchen?
Das Amtsgericht München musste sich mit der Zuweisung von Haustieren nach der Scheidung befassen. Das Gericht ging zunächst davon aus, dass die Tiere – im konkreten Fall ging es um zwei Hunde – im Miteigentum der getrennten Eheleute standen. Sie waren während der Ehezeit gemeinsam angeschafft und von beiden Ehepartnern gemeinsam betreut und versorgt worden.
Im Rahmen von Trennung und Scheidung seien Hunde grundsätzlich auch als Hausrat anzusehen und nach Billigkeit zu verteilen. Allerdings sei hier der Tierschutzgedanke zu beachten. Unabhängig davon, wer die Tiere während der Ehe überwiegend betreut und versorgt habe, seien die Tiere der Hauptbezugsperson zuzuordnen.
Da im konkreten Fall der Ehemann die Tiere schon seit längerem allein betreut habe, sei davon auszugehen, dass dieser auch die Hauptbezugsperson für die Tiere sei. Die Hunde hätten untereinander und auch zu ihrer Betreuungsperson, die von ihnen als Teil des Rudels angesehen würden, guten Kontakt. Hunde würden unter dem Verlust einer solchen Bindung – zum anderen Hund wie auch zu ihrem Menschen – leiden. Es sei daher geboten, die Tiere beim Ehemann zu belassen. Ein Umgebungswechsel und ein Wechsel der Betreuungsperson sei den Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht zuzumuten. (Aktenzeichen 523 F 9430/18)
Dietrich Rössel