Urteil__Hundetrainer bekommt Geld

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Das Arbeitsgericht Bottrop hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Vertrag, der den Umgang mit einem Tier beinhaltet – hier: die Ausbildung eines Hundes – nichtig ist, wenn der Ausbilder nicht über die erforderliche Erlaubnis nach Paragraf 11 des Tierschutzgesetzes verfügt.

Nachdem eine Hundehalterin erfahren hatte, dass ein von ihr beauftragter Hundetrainer nicht über die erforderliche Erlaubnis nach dem Tierschutzgesetz verfügte, erklärte sie die Anfechtung des mit dem Hundetrainer geschlossenen Vertrages und verlangte die bezahlten Beträge zurück. Sie war der Auffassung, dass der mit dem Tiertrainer geschlossene Vertrag nach Paragraf 134 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) nichtig sei, weil er gegen ein gesetzliches Verbot verstieße.

Mit dieser Argumentation blieb sie vor Gericht erfolglos. Das Arbeitsgericht Bottrop stufte den Vertrag als wirksam ein. Die Regelung des Paragrafen 134 BGB greife, wenn ein Rechtsgeschäft für beide Vertragsparteien verboten sei. Gelte das Verbot nur für eine Partei, sei das Rechtsgeschäft in der Regel hingegen wirksam. Hier gelte das gesetzliche Verbot nur für den Hundetrainer. Der Vertrag sei daher nicht nach Paragraf 138 BGB als sittenwidrig einzustufen. Die Berufung der Hundehalterin blieb erfolglos.

Ermessensspielraum der Veterinärbehörde

Das Landgericht Essen wies ergänzend darauf hin, dass die Genehmigungspflicht des gewerblichen Umganges mit Wirbeltieren zwar dem Tierschutz diene, dass ein Verstoß hiergegen aber auch deshalb nicht zwingend zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes führe, weil die Veterinärbehörde nicht zwingend eine gegen Paragraf 11 des Tierschutzgesetzes verstoßende Tätigkeit untersagen müsse, sondern dies lediglich tun solle, also einen Ermessensspielraum habe.

Auch habe der Tiertrainer seine Auftraggeberin nicht arglistig getäuscht, da er keine Aufklärungspflicht über seine nicht bestehende Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung habe. Das Fehlen der Erlaubnis an sich sei noch kein Umstand, der das Vertragsziel bereits wesentlich gefährde. Der Zahlungsanspruch des Hundetrainers bestand daher ungeachtet der fehlenden Erlaubnis.

Dietrich Rössel