Urteil__Tierhaltung in der Eigentumswohnung
Das Amtsgericht Bonn hatte sich mit der Tierhaltung in einer Eigentumswohnung zu befassen. Anlass war ein Streit in einer Eigentümergemeinschaft über das Verbot der Haltung von Hunden.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass in der Tagesordnung zur Eigentümerversammlung nicht die genauen, beabsichtigten Beschlüsse festgehalten werden müssen, sondern dass es ausreicht, wenn der Beschlussgegenstand schlagwortartig angekündigt wird. Ein Beschluss dahingehend, dass die Haltung insbesondere von Hunden genehmigungspflichtig ist, ist nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Eine solche Regelung führe nicht zu einem faktischen Verbot; im Übrigen könne eine Genehmigung nicht aus beliebigen Gründen, sondern nur aus sachlichen, im Rahmen einer Interessenabwägung gerechtfertigten Gründen verweigert werden. Nicht störende, nicht gefährliche und zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bereits in der Anlage gehaltene Tiere könnten in der Regel nicht verboten werden. Kriterien für die Ermessensentscheidung könnten vorab allerdings nicht im Einzelnen festgelegt werden. (Aktenzeichen 27 C 95/18)
Dietrich Rössel