Artikelarchiv

Arbeitsrecht__Krankheitsbedingte Kündigung

(jlp). Will ein Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit einer Arbeitnehmerin außerordentlich kündigen, weil diese wegen häufiger Kurzerkrankungen fehlt, so reicht es für die 14tägige Fristwahrung (§ 626 BGB) aus, dass der Arbeitgeber die Kündigung auf Umstände stützt, die noch bis mindestens zwei Wochen vor Zugang der Kündigung gegeben waren. Im Fall einer krankheitsbedingten Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen liegt der Kündigungsgrund nicht in einer einzelnen Erkrankung, sondern in der negativen Gesundheitsprognose, die sich darauf bezieht, dass verschiedene Erkrankungen den Schluss auf eine dauerhafte Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen. Die Ausschlussfrist beginnt damit erst mit dem Zeitpunkt, in dem davon ausgegangen werden kann, dass die generelle Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers nicht (mehr) besteht.

Bundesarbeitsgericht, Az.: AZR 582/13