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Verbrauchsgüterkauf__Keine Gewährleistungsverkürzung für B-Ware
(jlp). Beim Verbrauchsgüterkauf gilt generell eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren. Diese kann grundsätzlich nicht verkürzt werden, es sei denn, beim Kaufobjekt handelt es sich um eine „gebrauchte“ Sache. Ein Kaufgegenstand wird nicht aber schon dadurch zu einem gebrauchten Gegenstand, weil der Verkäufer diesen nur in beschädigter Originalverpackung als so genannte B-Ware unter Ausschluss oder Verkürzung der Gewährleistung anbietet. Sachen sind nämlich erst dann gebraucht, wenn sie vom Hersteller, Verkäufer oder einem Dritten bereits ihrer gewöhnlichen Bestimmung zugeführt wurden und deshalb mit einem höheren Sachmängelrisiko behaftet sind. Dass die Artikel nicht mehr original verpackt sind bzw. die Originalverpackung beschädigt wurde oder fehlt, macht diese nicht zu gebrauchten Sachen.
Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-4 U 102/13