Abfallentsorgung__Anschlusszwang für Gewerbetreibende

(jlp). Eine Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang für die Restabfallentsorgung gibt es für die Erzeuger und Besitzer gewerblicher Abfälle nur dann, wenn sie im Einzelfall nachweisen, dass bei ihnen keine Abfälle zur Beseitigung anfallen. In der Praxis fallen aber bei jedem Gewerbetreibenden Abfälle an, die nicht verwertet werden. Diese Abfallerzeuger/-besitzer werden daher zur Behälternutzung verpflichtet. Dies entspricht dem Ziel der Vorschrift, eine hochwertige Verwertung sicher zu stellen und Scheinverwertungen zu verhindern.

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Az.: OVG 9 N 171.13