Reitsport__Mehrbedarf beim Kindesunterhalt für Reitsport

(jlp). Zwar kann das Kind trotz der generellen Bindung an die Entscheidung des Sorgeberechtigten Mehrbedarf nicht unbeschränkt geltend machen. Die kostenverursachende Maßnahme muss vielmehr sachlich begründet sein, d.h. es müssen wichtige Gründe vorliegen, die es rechtfertigen, die Mehrkosten zu Lasten des Unterhaltspflichtigen anzuerkennen. Ein wichtiger Grund kann sich auch aus der ursprünglich gemeinsamen Entscheidung der Eltern ergeben, dem Kind ein Hobby – hier Reiten – zu ermöglichen. Das Berufungsgericht sprach dem 14-jährigen Kind hier einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 856,71 Euro für Reitzubehör, Reitstunden, Reiterpass, Turniergebühren, Tierarztkosten und Pferdekosten zu.

Oberlandesgericht Frankfurt/Main, Az.: 6 UF 323/13